Artikel 46 VO (EU) 2017/2196
Konformitätstests hinsichtlich HGÜ-Fähigkeiten
Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, dessen HGÜ-System Schwarzstartfähigkeit besitzt, testet die Schwarzstartfähigkeit mindestens alle drei Jahre nach der Methode des Artikels 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1447.
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