Artikel 50 VO (EU) 2017/2196

Konformitätstests und regelmäßige Überprüfung des Systemschutzplans

(1) Jeder VNB, dessen Anlagen an einem Unterfrequenzlastabwurf beteiligt sind, aktualisiert einmal jährlich die Mitteilung an den mitteilenden Netzbetreiber gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b. Diese Mitteilung muss die Frequenzeinstellungen, bei denen der Netto-Lastabwurf ausgelöst wird, und den Prozentsatz der bei jeder dieser Einstellungen zu trennenden Netto-Last enthalten.

(2) Jeder ÜNB überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Unterfrequenzlastabwurfs auf der Grundlage der jährlichen schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Einzelheiten der Umsetzung an den Anlagen der ÜNB.

(3) Jeder ÜNB überprüft mindestens alle fünf Jahre seinen vollständigen Systemschutzplan auf seine Wirksamkeit. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt der ÜNB mindestens

a)
den Ausbau und die Entwicklung seines Netzes seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung;
b)
die Fähigkeiten neuer, seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung in Übertragungs- und Verteilernetzen installierter Betriebsmittel;
c)
die seit der letzten Überprüfung oder der Erstauslegung in Betrieb genommenen SNN, ihre Fähigkeiten und relevanten angebotenen Dienstleistungen;
d)
die durchgeführten Tests sowie die Analyse von Netzstörfällen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 und
e)
die im Normalbetrieb und nach einer Störung erhobenen Betriebsdaten.

(4) Jeder ÜNB überprüft die relevanten Maßnahmen seines Systemschutzplans gemäß Absatz 3 vor jeder wesentlichen Änderung der Netzkonfiguration.

(5) Stellt der ÜNB fest, dass der Systemschutzplan geändert werden muss, ändert er diesen und setzt diese Änderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie den Artikeln 11 und 12 um.

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