Artikel 51 VO (EU) 2017/2196

Konformitätstests und regelmäßige Überprüfung des Netzwiederaufbauplans

(1) Jeder ÜNB überprüft die Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans mithilfe von Computersimulationen mindestens alle fünf Jahre und verwendet dabei die von VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau bereitgestellten Daten. Der ÜNB legt diese Simulationstests in einem speziellen Testverfahren fest, das mindestens Folgendes umfasst:

a)
die Schritte zur Wiederherstellung der Energieversorgung mit Hilfe von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau mit Schwarzstartfähigkeit oder der Fähigkeit zum Inselbetrieb;
b)
die Versorgung der wichtigsten Hilfssysteme von Stromerzeugungsanlagen;
c)
das Lastwiederzuschaltungsverfahren und
d)
das Resynchronisationsverfahren für Netze im Inselbetrieb.

(2) Darüber hinaus führt jeder ÜNB in Abstimmung mit den VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Betriebstests für Teile des Netzwiederaufbauplans durch, soweit er dies hinsichtlich der Wirksamkeit des Netzwiederaufbauplans für erforderlich hält. Der ÜNB legt diese Betriebstests in Konsultation mit den VNB und Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau in einem speziellen Testverfahren fest.

(3) Jeder ÜNB überprüft seinen Netzwiederaufbauplan mindestens alle fünf Jahre auf seine Wirksamkeit.

(4) Jeder ÜNB überprüft die relevanten Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans gemäß Absatz 1 und beurteilt ihre Wirksamkeit vor jeder wesentlichen Änderung der Netzkonfiguration.

(5) Stellt der ÜNB fest, dass der Netzwiederaufbauplan geändert werden muss, ändert er diesen und setzt diese Änderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie den Artikeln 23 und 24 um.

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