Artikel 52 VO (EU) 2017/2196

Beobachtung

(1) ENTSO (Strom) beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Beobachtung erstreckt sich insbesondere auf

a)
die Ermittlung von Abweichungen bei der nationalen Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Punkte;
b)
die Prüfung der Kohärenz der Systemschutzpläne und Netzwiederaufbaupläne durch ÜNB gemäß Artikel 6;
c)
die Schwellenwerte, bei deren Überschreiten die Auswirkungen der Maßnahmen eines oder mehrerer ÜNB, dessen/deren Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, gemäß Artikel 6 als bedeutend für andere ÜNB innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion anzusehen sind;
d)
den Grad der Harmonisierung der von den ÜNB gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten, auch im Hinblick auf den in Artikel 36 Absatz 7 genannten Bericht;
e)
den Grad der Harmonisierung der Bestimmungen für die Abrechnung der Ausgleichsenergie und der Regelarbeit im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel 39.

(2) Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO (Strom) binnen 18. Dezember 2018 eine Liste der relevanten Informationen, die ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO (Strom) speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.

(3) Die relevanten ÜNB übermitteln ENTSO (Strom) die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen.

(4) Auf Anforderung der relevanten Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG legen die VNB und die in Artikel 39 Absatz 1 genannten Stellen den ÜNB die in Absatz 2 genannten Informationen vor, soweit die Regulierungsbehörden, die ÜNB, die Agentur oder ENTSO (Strom) sie nicht bereits im Rahmen der Beobachtung der Durchführung erhalten haben und somit eine zweite Übermittlung nicht erforderlich ist.

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