Artikel 1 VO (EU) 2017/2226

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem” ( „Entry/Exit System”  — im Folgenden „EES” ) eingerichtet zur

a)
Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten,
b)
Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts solcher Drittstaatsangehörigen,
c)
Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist, und
d)
Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe dafür.

(2) Zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten werden in dieser Verordnung zudem die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen Zugang zum EES erhalten können.

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