Artikel 29 VO (EU) 2017/2226
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die berechtigt sind, die EES-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden. Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA und der Kommission seine benannten Behörden mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, die Zugang zum EES hat. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES gemäß Artikel 32 erfüllt sind.
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA und der Kommission ihre zentralen Zugangsstellen mit und können ihre Mitteilungen jederzeit ändern oder ersetzen.
(5) Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentralen Zugangsstellen Zugang zu EES-Daten zu beantragen.
(6) Nur die ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zentralen Zugangsstellen sind zum Zugriff auf das EES gemäß den Artikeln 31 und 32 ermächtigt.
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