Artikel 32 VO (EU) 2017/2226
Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten
(1) Die benannten Behörden können zum Zwecke von Abfragen Zugang zum EES erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;
- b)
- der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
- c)
- es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.
(2) Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn über die in Absatz 1 genannten Bedingungen hinaus die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die nationalen Datenbanken wurden zuvor abgefragt, und
- b)
- im Falle einer Suche anhand von Fingerabdrücken wurde zuvor das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI abgefragt, wenn Abgleiche von Fingerabdrücken technisch möglich sind, und diese Abfrage wurde entweder vollständig durchgeführt oder diese Abfrage war nicht innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie gestartet wurde, vollständig abgeschlossen.
Die zusätzlichen Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b finden jedoch keine Anwendung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde, oder im Dringlichkeitsfall, wenn eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat steht, abgewendet werden muss. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen oder schriftlichen Antrag anzugeben, den die operative Stelle der benannten Behörde der zentralen Zugangsstelle übermittelt.
Ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person kann parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI des Rates(1) festgelegten Bedingungen gestellt werden.
(3) Der Zugang zum EES als Instrument zur Abfrage von Daten zu den bisherigen Reisen oder Aufenthalten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bekannten Verdächtigen, Straftätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die Abfrage des EES zu Identifizierungszwecken gemäß Absatz 2 ist auf die Suche im persönlichen Dossier der betreffenden Person anhand folgender EES-Daten beschränkt:
- a)
- Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, oder von Inhabern eines FTD. Zur Einleitung dieser Abfrage des EES können Fingerabdruckspuren verwendet werden, die somit mit den im EES gespeicherten Fingerabdrücken abgeglichen werden können;
- b)
- Gesichtsbilder.
Im Falle eines Treffers ermöglicht die Abfrage des EES den Zugriff auf alle sonstigen Daten aus dem persönlichen Dossier gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 6, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1.
(5) Die Abfrage des EES bezüglich der bisherigen Reisen des betreffenden Drittstaatsangehörigen ist auf die Suche anhand eines oder mehrerer der folgenden EES-Datenelemente im persönlichen Dossier, in den Ein-/Ausreisedatensätzen oder im Einreiseverweigerungsdatensatz beschränkt:
- a)
- Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
- b)
- Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
- c)
- Nummer der Visummarke und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;
- d)
- Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;
- e)
- Gesichtsbild;
- f)
- Datum und Uhrzeit der Einreise, Behörde, die die Einreise gestattet hat, und Grenzübergangsstelle, an der die Einreise erfolgte;
- g)
- Datum und Uhrzeit der Ausreise und Grenzübergangsstelle, an der die Ausreise erfolgte.
Im Fall eines Treffers im EES wird der Zugriff auf die in Unterabsatz 1 genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem persönlichen Dossier, den Ein-/Ausreisedatensätzen und Einreiseverweigerungsdatensätzen einschließlich Daten bezüglich der Aufhebung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 19 ermöglicht.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
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