Artikel 40 VO (EU) 2017/2226
Speicherung von Daten in nationalen Dateien und nationalen Einreise-/Ausreisesystemen
(1) Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen Daten, die er in das EES eingegeben hat, im Einklang mit den Zwecken des EES und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts in seinem nationalen Einreise-/Ausreisesystem oder in seinen entsprechenden nationalen Dateien speichern.
(2) Die Daten werden in den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen oder den entsprechenden nationalen Dateien nicht länger als im EES gespeichert.
(3) Jede Verwendung von Daten, die nicht Absatz 1 entspricht, ist als missbräuchliche Verwendung gemäß dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats sowie dem Unionsrecht anzusehen.
(4) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine technische Anpassung des EES erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit diesem Artikel Daten auf eigene Kosten und eigenes Risiko und unter Verwendung ihrer eigenen technischen Mittel aufbewahren.
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