Artikel 42 VO (EU) 2017/2226

Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt, im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem

i)
eine unmittelbare bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder
ii)
eine schwere Straftat vorliegt;

b)
die Übermittlung der Daten ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung dieser terroristischen Straftat oder schweren Straftat notwendig;
c)
die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten;
d)
es gilt die Richtlinie (EU) 2016/680;
e)
ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen wurde vorgelegt, und
f)
die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats an die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.

Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogene Daten, wird der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichteten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(2) Werden Daten nach diesem Artikel bereitgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absätze 1 und 3, Artikel 48 und Artikel 58 Absatz 4 sinngemäß.

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