Artikel 44 VO (EU) 2017/2226
Sicherheitsvorfälle
(1) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des Betriebs des EES auswirkt bzw. auswirken und im EES gespeicherte Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.
(2) Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.
(3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder beiden Artikeln unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, eu-LISA und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Sicherheitsvorfälle. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls in Verbindung mit dem Zentralsystem des EES unterrichtet eu-LISA die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(4) Informationen über einen Sicherheitsvorfall, der sich auf den Betrieb des EES oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten auswirkt oder auswirken kann, werden den Mitgliedstaaten bereitgestellt und nach Maßgabe des von eu-LISA bereitzustellenden Plans für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen gemeldet.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.
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