Artikel 46 VO (EU) 2017/2226

Führen von Protokollen durch eu-LISA und die Mitgliedstaaten

(1) eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im EES. Diese Protokolle umfassen Folgendes:

a)
den Zugangszweck gemäß Artikel 9 Absatz 2,
b)
Datum und Uhrzeit,
c)
die übermittelten Daten gemäß den Artikeln 16 bis 19,
d)
die für die Abfrage verwendeten Daten gemäß den Artikeln 23 bis 27 und
e)
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat.

(2) Im Hinblick auf die in Artikel 8 genannten Abfragen wird ein Protokoll von jedem Datenverarbeitungsvorgang im EES und im VIS im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufbewahrt. eu-LISA stellt insbesondere sicher, dass das einschlägige Protokoll der betreffenden Datenverarbeitungsvorgänge aufbewahrt wird, wenn die zuständigen Behörden von einem System aus direkt einen Datenverarbeitungsvorgang in dem anderen System einleiten.

(3) Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 führt jeder Mitgliedstaat Protokolle über die zur Verarbeitung der EES-Daten befugten Bediensteten.

(4) Diese Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zum Zweck der Sicherstellung und der Datensicherheit gemäß Artikel 43 verwendet werden. Diese Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Artikel 34 gelöscht, es sei denn, sie werden für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt.

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