Artikel 57 VO (EU) 2017/2226

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des EES und der nationalen Grenzinfrastrukturen.

(2) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

(3) Zum Zwecke von Absatz 2 kommen die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens zweimal jährlich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden „Europäischer Datenschutzausschuss” ) zusammen. Die Kosten und die Organisation dieser Sitzungen übernimmt dieser Ausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

(4) Alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.

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