Artikel 61 VO (EU) 2017/2226

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

da)
gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;.

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

l)
gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

2.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, so ruft die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das mit jener Verordnung geschaffene Einreise-/Ausreisesystem (EES).

3.
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Visumbehörde, die entschieden hat, die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums, die damit verbundene Aufenthaltsdauer bzw. beides zu verlängern, ruft die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das EES.

4.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
c)
Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;.

b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(4) Für die Zwecke der Abfrage des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 erhält die zuständige Visumbehörde Zugang zum EES, um darin direkt aus dem VIS Suchabfragen mit einer oder mehreren der in dem genannten Artikel aufgeführten Angaben durchzuführen.

(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, oder bestehen Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so erhält die zuständige Visumbehörde Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 20.

5.
In Kapitel III wird ein folgender Artikel eingefügt:

Artikel 17a Interoperabilität mit dem EES

(1) Ab der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS hergestellt, um effizientere und zügigere Grenzübertrittskontrollen sicherzustellen. Hierzu richtet eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem zentralen VIS ein. Direkte Abfragen zwischen dem EES und dem VIS können nur dann erfolgen, wenn dies sowohl in der vorliegenden Verordnung als auch in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist. Das Abrufen von visumbezogenen Daten aus dem VIS und ihr Export in das EES sowie die Aktualisierung der Daten aus dem VIS im EES erfolgen automatisch, sobald die betreffende Behörde den Vorgang eingeleitet hat.

(2) Die Interoperabilität ermöglicht es den das VIS verwendenden Visumbehörden, vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um

a)
im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Visumanträge zu prüfen und zu bescheiden;
b)
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu exportieren.

(3) Die Interoperabilität ermöglicht es den das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um

a)
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18a der vorliegenden Verordnung einen Ein-/Ausreisedatensatz oder einen Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
b)
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das ESS zu importieren;
c)
zu prüfen, ob die Echtheit und Gültigkeit eines Visums oder die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(***), bzw. beides, nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gegeben sind;
d)
zu kontrollieren, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für die kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde, zuvor bereits im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 19a der vorliegenden Verordnung im VIS erfasst wurden;
e)
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand der Fingerabdrücke verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren.

(4) Für den Betrieb des EES-Web-Dienstes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert das VIS die gesonderte Datenbank gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226, auf die nur Lesezugriff besteht, täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten.

(5) Im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2226 erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität. Um Interoperabilität mit dem EES herzustellen, sorgt die Verwaltungsbehörde für die erforderlichen Weiterentwicklungen und Anpassungen des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen. Die Mitgliedstaaten passen die nationalen Infrastrukturen an und entwickeln sie.

6.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität der Visuminhaber sowie der Echtheit, der zeitlich und räumlich beschränkten Gültigkeit und des Status von Visa, oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, bzw. von beidem, erhalten die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständig sind, Zugang zum VIS, um folgende Daten durchsuchen zu können:

a)
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder
b)
Nummer der Visummarke.

(2) Die zuständige Grenzbehörde führt ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 dieses Artikels, wenn im EES gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Daten direkt aus dem EES eine Abfrage im VIS durch.

(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Grenzbehörde im Fall, dass gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, die Abfrage im VIS ohne Inanspruchnahme der Interoperabilität mit dem EES durchführen, wenn besondere Umstände dies erfordern, insbesondere wenn eine Abfrage anhand der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Daten aufgrund der spezifischen Situation eines Drittstaatsangehörigen angemessener ist, oder wenn es vorübergehend technisch nicht möglich ist, die EES-Daten abzufragen, oder wenn das EES ausfällt.

(4) Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass im VIS Daten über ein oder mehrere erteilte oder verlängerte Visa gespeichert sind, deren Gültigkeitsdauer nicht überschritten wurde und deren räumliche Gültigkeit beim Grenzübertritt nicht verletzt wird, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

a)
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
b)
Fotos,
c)
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.

Zudem erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in Bezug auf diejenigen Visuminhaber, für die die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich ist, eine Mitteilung zu dem betreffenden Datenfeld bzw. den betreffenden Datenfeldern, das/die mit dem Eintrag „entfällt” versehen wird/werden.

(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch kein gültiges Visum erfasst ist, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz bzw. in den Antragsdatensätzen sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

a)
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
b)
Fotos,
c)
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.

(6) Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität einer Person durch Abgleich mit dem VIS, wenn die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, dass Daten über die Person im VIS gespeichert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Identität der Person kann nicht durch Abgleich mit dem EES im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert werden, weil

i)
der Visuminhaber noch nicht im EES registriert ist;
ii)
die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert wird;
iii)
Zweifel an der Identität des Visuminhabers bestehen;
iv)
sonstige Gründe vorliegen;

b)
die Identität der Person kann durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden, aber Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 findet Anwendung.

Die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 durchgeführt.

(7) Für die Zwecke der Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des VIS nach Absatz 6 kann die zuständige Behörde eine Suchabfrage aus dem EES im VIS durchführen.

(8) Ist die Verifizierung des Visuminhabers oder die Überprüfung des Visums nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments, so hat das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES

Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann nur für die Zwecke des Anlegens oder der Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 die im VIS gespeicherten und in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f jener Verordnung genannten Daten im VIS abrufen und in das EES importieren.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES

(1) Um zu überprüfen, ob eine Person bereits im VIS erfasst ist, führen die für Kontrollen an Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 zuständigen Behörden eine Abfrage im VIS durch, bevor sie im EES das persönliche Dossier eines Drittstaatsangehörigen, der von der Visumpflicht befreit ist, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anlegen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels hat die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in den Fällen, in denen Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung findet und die Suchabfrage nach Artikel 27 jener Verordnung ergibt, dass keine Daten zu einem Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, Zugang zum VIS für Suchabfragen unter Verwendung der folgenden Daten: Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments.

(3) Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 dieses Artikels über eine Suchabfrage im EES gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 hinaus unter Verwendung der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 dieses Artikels direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen.

(4) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 außerdem, dass Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen durch Abgleich mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Diese Behörde kann die Verifizierung aus dem EES einleiten. Für Drittstaatsangehörige, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 durchgeführt.

(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels und die nach Absatz 4 dieses Artikels durchgeführte Verifizierung, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

a)
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
b)
Fotos,
c)
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.

(6) Ist die Verifizierung gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Person oder der Echtheit des Reisedokuments, so hat das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2. Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann vom EES aus die Identifizierung nach Artikel 20 einleiten.

9.
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS registriert ist oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, können Behörden, die an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, mit den Fingerabdrücken der Person eine Abfrage im VIS durchführen.

10.
In Artikel 26 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Ab dem 30. Juni 2018 ist die Verwaltungsbehörde für die Aufgaben gemäß Absatz 3 zuständig.

11.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Alle Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten

a)
den Zweck des Zugriffs gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 15 bis 22,
b)
das Datum und die Uhrzeit,
c)
die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14,
d)
die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 6, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absätze 2 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie
e)
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat.

Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Im Hinblick auf die in Artikel 17a genannten Vorgänge wird eine Aufzeichnung von jedem Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im EES im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(**)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(***)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

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