Artikel 63 VO (EU) 2017/2226
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
(1) Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung:
- a)
- Statusinformationen;
- b)
- Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;
- c)
- Datum und Grenzübergangsstelle der Einreise in einen Mitgliedstaat sowie Datum und Grenzübergangsstelle der Ausreise aus einem Mitgliedstaat;
- d)
- die Art des Reisedokuments und der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
- e)
- die Zahl der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen nach Artikel 12, die Staatsangehörigkeiten der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und die Grenzübergangsstelle der Einreise;
- f)
- die Daten, die in Bezug auf aufgehobene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigungen eingegeben wurden;
- g)
- der aus drei Buchstaben bestehende Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat, falls zutreffend;
- h)
- die Zahl der Personen, die gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
- i)
- die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, die Staatsangehörigkeiten dieser Drittstaatsangehörigen, die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze) der Grenzübergangsstelle, an der die Einreise verweigert wurde, und die Gründe für die Verweigerung der Einreise nach Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe d.
Das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 jener Verordnung Zugriff zu den Daten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels sorgt eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Datenregisters auf zentraler Ebene, das die Daten nach Absatz 1 dieses Artikels enthält. Dieses Datenregister ermöglicht nicht die Identifizierung einzelner Personen, es ermöglicht es den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden jedoch, anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, Einreiseverweigerungen und Aufenthaltsüberziehungen von Drittstaatsangehörigen zu erhalten, um die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die Konsulate bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern. Das Datenregister enthält zudem tägliche Statistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten. Der Zugang zu diesem Datenregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen. Detaillierte Bestimmungen über den Betrieb dieses Datenregisters und die für dieses geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
(3) Die von eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des EES eingeführten Verfahren gemäß Artikel 72 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.
(4) eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit, das Alter, das Geschlecht, die Aufenthaltsdauer und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Aufenthaltsüberziehern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind.
(5) Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.
(6) Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
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