Artikel 65 VO (EU) 2017/2226
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 39 zu betrachten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit, die berechtigt sind, Daten einzugeben, zu ändern, zu vervollständigen, zu löschen, abzufragen oder in den Daten zu suchen. eu-LISA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 66 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union. Ferner melden die Mitgliedstaaten unverzüglich jegliche diesbezüglichen Änderungen. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.
(4) Europol teilt der Kommission und eu-LISA die von ihm benannte Stelle sowie seine zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 30 mit und meldet unverzüglich jegliche Änderung.
(5) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b mit.
(6) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. Die Kommission unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.