Artikel 72 VO (EU) 2017/2226
Überwachung und Bewertung
(1) eu-LISA stellen sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung des EES anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten sowie die Funktionsweise des EES anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes überwacht werden kann.
(2) Bis 30. Juni 2018 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen Schnittstellen. Dieser Bericht enthält ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten sowie Angaben zu etwaigen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des EES auswirken können und nach Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen. Nach Abschluss der Entwicklung des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(3) Zum Zwecke der technischen Wartung hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im EES.
(4) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des EES einschließlich der Sicherheit des Systems.
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Diese Gesamtbewertung beinhaltet
- a)
- eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung;
- b)
- eine Untersuchung der Ergebnisse, gemessen an den Zielen, und der Auswirkungen auf die Grundrechte;
- c)
- eine Beurteilung, ob die grundlegenden Prinzipien des EES weiterhin Gültigkeit haben;
- d)
- eine Beurteilung, ob die für das reibungslose Funktionieren des EES erforderlichen biometrischen Daten angemessen sind;
- e)
- eine Beurteilung der Verwendung von Stempeln in den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Ausnahmefällen;
- f)
- eine Beurteilung der Sicherheit des EES;
- g)
- eine Beurteilung der etwaigen Auswirkungen, auch etwaiger unverhältnismäßiger Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an den Grenzübergangsstellen, und der Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
Die Bewertungen umfassen erforderlichenfalls Empfehlungen. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(1) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Im Zuge dieser Bewertungen wird auch beurteilt, inwieweit auf die Bestimmungen des Artikels 60 zurückgegriffen wird, sowohl in Bezug auf die Häufigkeit — Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die pro Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zurückgreifen, deren Staatsangehörigkeit und durchschnittliche Dauer ihres Aufenthalts — als auch in Bezug auf die praktischen Auswirkungen, wobei etwaige damit zusammenhängende Entwicklungen in der Visumpolitik der Union zu berücksichtigen sind. Der erste Bewertungsbericht kann auch Optionen im Hinblick auf das allmähliche Auslaufen der in Artikel 60 genannten Bestimmungen und ihre Ersetzung durch ein Unionsinstrument umfassen. Ihm wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Artikel 60 genannten Bestimmungen beigefügt.
(6) Die Mitgliedstaaten und Europol stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Berichte im Einklang mit den von der Kommission, eu-LISA oder beiden zuvor festgelegten quantitativen Indikatoren erforderlich sind. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.
(7) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 5 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
(8) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu EES-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über
- a)
- den Zweck der Abfrage, also Identifizierung oder Zugang zu Ein-/Ausreisedatensätzen, und die Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat, die zu der Abfrage führte;
- b)
- die angegebenen Gründe für den Verdacht, dass die betreffende Person unter diese Verordnung fällt;
- c)
- die angegebenen Gründe, aus denen kein Abgleich mit automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen anderer Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI eingeleitet wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist;
- d)
- die Zahl der Anträge auf Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;
- e)
- die Zahl und die Art von Fällen, in denen der Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken zur erfolgreichen Identifizierung einer Person geführt hat;
- f)
- die Zahl und die Art von Fällen, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewendet wurde, einschließlich der Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Zur Erleichterung der Erhebung der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt hinsichtlich der Spezifikationen der technischen Lösung Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
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