Präambel VO (EU) 2017/228
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden zehn Wissenschaftliche Gremien eingesetzt, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) verantwortlich sind. Bei diesen Gremien handelt es sich unter anderem um das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium), das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA-Gremium) und das Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF-Gremium).
- (2)
- Am 3. Februar 2016 beantragte die Behörde bei der Kommission die Umbenennung der ANS-, NDA- und CEF-Gremien, um erwarteten Veränderungen in der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
- (3)
- Die technischen und wissenschaftlichen Veränderungen wirken sich vor allem auf die Arbeitsbelastung der Gremien aus. Insbesondere die Arbeitsbelastung des CEF-Gremiums wird in den kommenden Jahren aufgrund der Notwendigkeit einer Prüfung der anhängigen Anträge auf Aufnahme in die Unionsliste der Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) voraussichtlich zunehmen. Deshalb sollte die Bewertung von Aromastoffen, die derzeit vom CEF-Gremium durchgeführt wird, dem ANS-Gremium zugewiesen werden.
- (4)
- Damit es jedoch nicht zu einer Überlastung des derzeitigen ANS-Gremiums kommt, sollte die Bewertung von Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffquellen und anderen Stoffen mit physiologischer Wirkung dem NDA-Gremium zugewiesen werden, da dessen Arbeitsbelastung durch den Abschluss der Arbeiten zur Festlegung von Nährstoffaufnahme-Referenzwerten und die rückläufige Zahl von Anträgen auf Aufnahme in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zurückgehen dürfte. Eine solche Umverteilung steht auch im Einklang mit dem Fachwissen des NDA-Gremiums, da einige Stoffe, die als Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen verwendet werden, in die Kategorie der neuartigen Lebensmittel fallen, die derzeit vom NDA-Gremium bewertet werden.
- (5)
- Die Bezeichnung der drei betreffenden Gremien wird durch diese Verordnung daher wie folgt geändert: Das ANS-Gremium wird in „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe” umbenannt, das NDA-Gremium wird in „Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene” umbenannt und das CEF-Gremium wird in „Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe” umbenannt.
- (6)
- Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der ANS- und CEF-Gremien läuft am 30. Juni 2017 aus und die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der verbleibenden acht Wissenschaftlichen Gremien der Behörde, einschließlich des NDA-Gremiums, endet am 30. Juni 2018. Damit genügend Zeit für eine effiziente Organisation der Gremien durch die Behörde gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bleibt, gilt diese Verordnung ab dem 1. Juli 2018.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).
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