Artikel 2 VO (EU) 2017/2313
Anforderungen für die Angaben in den Pflanzenpässen
Die Angaben in den Pflanzenpässen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 sind in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld anzuordnen und müssen ohne Sehhilfe lesbar sein.
Sie sind durch Margen einzugrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen zu trennen, damit sie gut sichtbar und leicht zu differenzieren sind.
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