Artikel 1 VO (EU) 2017/2313
Muster für Pflanzenpässe
(1) Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union müssen einem der Muster in Teil A des Anhangs entsprechen.
(2) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets müssen einem der Muster in Teil B des Anhangs entsprechen.
(3) Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil C des Anhangs entsprechen.
(4) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil D des Anhangs entsprechen.
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