Präambel VO (EU) 2017/2313

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt die Kommission die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an. Damit die Pflanzenpässe gut sichtbar und deutlich lesbar sind, sollten sie in einem Standardformat ausgestellt werden. Auf diese Weise wird auch gewährleistet, dass Pflanzenpässe leicht von anderen Informationen oder Etiketten differenziert werden können.
(2)
Aufgrund der Größen- und Merkmalsunterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die Pflanzenpässe benötigt werden, sollte in Bezug auf die Spezifikationen für das Format der Pflanzenpässe ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet sein. Folglich sollten für jede Kategorie von Pflanzenpässen gemäß den Teilen A bis D des Anhangs verschiedene Muster zur Verfügung stehen, damit die genannten Unterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, berücksichtigt werden können. Die Muster sollten auch nicht die Größe der Pässe, die Verwendung von Margen, die Zeichengröße der Angaben und die Schriftart vorgeben.
(3)
Die Angaben im Pflanzenpass sollten innerhalb eines rechteckigen oder quadratischen Feldes gemacht werden und sich durch eine Marge oder auf andere Art deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen abheben. Wie die Erfahrung zeigt, ist dies wichtig zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Pflanzenpässe und damit sie sich von anderen Angaben oder Etiketten differenzieren.
(4)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031.
(5)
Viele Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG(2) der Kommission Pflanzenpässe vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt werden, sind vor diesem Datum noch auf dem Markt oder werden nach diesem Datum in Verkehr sein. Da keine Gesundheitsgefahr vorliegt, die eine sofortige Änderung der formalen Anforderungen erfordert, sollten vor den 14. Dezember 2019 ausgestellte Pflanzenpässe bis zum 14. Dezember 2023 gültig bleiben.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.