Präambel VO (EU) 2017/2365

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss 2014/115/EU(2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen” )(3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ( „Schwellenwerte” ) erreicht oder übersteigt.
(2)
Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.
(3)
Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Konzessionen ebenfalls anzupassen.
(4)
Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)

Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)

ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.

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