Artikel 1 VO (EU) 2017/2393

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe n erhält folgende Fassung:

n)
„Junglandwirt” eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;;

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

s)
„Zeitpunkt der Niederlassung” den Tag, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen..

2.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;;

3.
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.

4.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird entweder dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung oder der Verwaltungsbehörde gewährt. Für den Fall, dass die Förderung der Verwaltungsbehörde gewährt wird, wird der Anbieter der Beratung oder Ausbildung von einer Stelle ausgewählt, die von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängig ist. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die Anbieter werden im Rahmen dieser Maßnahme anhand eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offensteht. Dieses Auswahlverfahren muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Für die Zwecke dieses Artikels führen die Mitgliedstaaten alle Kontrollen gemäß Artikel 65 Absatz 1 auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung durch.

5.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme, oder die Teilnahme in den vorausgegangenen fünf Jahren, von Landwirten und Zusammenschlüssen von Landwirten an;

b)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 dieses Artikels geförderte Qualitätsregelung fallen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können diese Maßnahmen nur im Rahmen des Binnenmarktes durchgeführt werden.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

Im Falle einer erstmaligen Teilnahme vor Einreichung des Förderantrags gemäß Absatz 1 wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl der Jahre reduziert, die zwischen der erstmaligen Teilnahme an einer Qualitätsregelung und dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags vergangen sind.

„Fixkosten” im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Landwirt” einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.

6.
In Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;;

b)
erhält Absatz 5 folgende Fassung:

(5) Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit, zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

7.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ist spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Niederlassung zu stellen.

Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss spätestens innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

Im Geschäftsplan ist vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat einhalten muss.

Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s genannte(n) Maßnahme(n) in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Begünstigten oder Betriebe für die Gewährung des Zugangs zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

b)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels auch in Form von Finanzinstrumenten oder als Kombination von Zuschüssen und Finanzinstrumenten gewährt werden.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

8.
In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird.

9.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Artikel 23 Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Einrichtungs-, Regenerations- und/oder Erneuerungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.

10.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Vorhabenart durchführen, angewendet wird.”

b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich nicht heimischer Ressourcen, gewährt werden. Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.

11.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.

b)
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.”

12.
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Förderung nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.”

13.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.

b)
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2019. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.

14.
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.

15.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;;

ii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

d)
ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Landwirt” einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d bezeichnet der Begriff „Fonds auf Gegenseitigkeit” ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.

d)
Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

16.
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a darf nur für Versicherungsverträge zur Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder einen Umweltvorfall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund deren mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

17.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
b)
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
c)
die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
d)
das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.;

ii)
Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.

18.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Artikel 39 Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden.

c)
Absatz 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
b)
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
c)
die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
d)
das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.

(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 4 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 4 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.

19.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 39a Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d darf nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang einen Schwellenwert von mindestens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.

(2) Artikel 39 Absätze 2 bis 5 gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d.

20.
Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Wenn die Förderung über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erfolgt, kann Betriebskapital als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 200000 EUR oder 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten, wobei der höhere der beiden Beträge anzuwenden ist.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Förderung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.

21.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Charakteristik der Art der betreffenden Vorhaben nicht möglich ist, Auswahlkriterien aufzustellen, ein anderes Auswahlverfahren festlegen, das nach Anhörung des Begleitausschusses in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zu beschreiben ist.”

b)
Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt — mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39a — sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.

(3) Die Begünstigten können im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird.

22.
Artikel 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;;

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

h)
den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannte Finanzinstrument..

23.
Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind.”

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, mit Ausnahme des Buchstaben a.

24.
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.

25.
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
26.
Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;.

27.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

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