Präambel VO (EU) 2017/2393

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und in anderen einschlägigen Vorschriften genannte „Zeitpunkt der Niederlassung” das Datum ist, an dem der Antragsteller eine Maßnahme im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.
(2)
Um die Durchführung von Beratungs- und Ausbildungsdiensten durch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Status als Begünstigter im Rahmen dieser Maßnahme auf diese Behörden ausgedehnt werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Dienstleistungserbringer von einer Stelle ausgewählt wird, die von diesen Behörden funktional unabhängig ist, und dass auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung Kontrollen durchgeführt werden.
(3)
Um Anreize für die Teilnahme an Qualitätsregelungen zu schaffen, sollten Landwirte oder Gruppen von Landwirten, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Förderantrags an diesen Regelungen teilgenommen haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren für eine Förderung in Betracht kommen, wobei die Dauer der erstmaligen Teilnahme an der Regelung gebührend zu berücksichtigen ist.
(4)
Damit Finanzierungsinstrumente für den Privatsektor hinreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel und transparent gestaltet und umgesetzt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie den flexiblen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten durch Fondsmanager beeinträchtigen. Daher ist es sinnvoll festzulegen, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht für Finanzierungsinstrumente gelten. Aus demselben Grund sollte festgelegt werden, dass Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auch in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden können. Aufgrund dieser Änderungen sollte für den Fall, dass eine Förderung für Investitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt wird, vorgesehen werden, dass die Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leisten muss.
(5)
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung einer Doppelförderung im Bereich der Ökologisierungskomponente sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Art von Vorhaben oder Teilmaßnahmen durchführen, einen festen durchschnittlichen Abzug anzuwenden.
(6)
Aufgrund der Marktentwicklungen sind die Landwirte heute zunehmend wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Von diesen wirtschaftlichen Risiken sind jedoch nicht alle landwirtschaftlichen Sektoren gleichermaßen betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Landwirte durch ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung zu unterstützen; dies gilt insbesondere für Sektoren, die von erheblichen Einkommensrückgängen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf ein spezifisches ländliches Gebiet betroffen sind, wenn der Einkommensrückgang einen Wert von mindestens 20 % überschreitet. Um zu gewährleisten, dass das sektorspezifische Instrument zur Einkommensstabilisierung wirksam und auf die besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abgestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums das zur Aktivierung des Instruments zu berücksichtigende Einkommen flexibel festzulegen. Gleichzeitig sollte zur Förderung des Einsatzes von Versicherungen durch Landwirte die im Rahmen von Versicherungssystemen geltende Schwelle für den Produktionsrückgang auf 20 % verringert werden. Um außerdem die Ausgaben sowohl im Rahmen der sektorspezifischen Einkommensstabilisierung als auch der Versicherungen zu überwachen, sollte der Finanzierungsplan des Programms angepasst werden.
(7)
Die spezifische Anforderung in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, im Jahr 2018 über die Maßnahme für Risikomanagement Bericht zu erstatten, ist bereits durch den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Überwachung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 110 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) abgedeckt. Daher sollte Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gestrichen werden.
(8)
In Bezug auf Fonds auf Gegenseitigkeit für Landwirte in allen Sektoren ist festzustellen, dass das in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Verbot eines Beitrags aus öffentlichen Mitteln zum Grundkapital das wirksame Funktionieren dieser Fonds beeinträchtigt. Daher sollte dieses Verbot gestrichen werden. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Bereiche, die für Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit in Frage kommen, auszudehnen, sodass sie die jährlichen Zahlungen an den Fonds aufstocken und sich auch auf ihr ursprüngliches Grundkapital beziehen können.
(9)
Eine Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird in der Regel sämtlichen förderfähigen Antragstellern gewährt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sein, Auswahlkriterien für Wiederaufbauvorhaben festzulegen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Art der Maßnahmen nicht möglich ist, Auswahlkriterien festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem alternative Auswahlmethoden definieren dürfen.
(10)
In Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind die Höchstsätze für die Beteiligung am Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festgelegt. Um den Druck auf die nationalen Haushalte einiger Mitgliedstaaten zu verringern und dringend benötigte Investitionen in Zypern zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung genannten Höchstsatzes von 100 % bis zum Programmabschluss verlängert werden. Außerdem sollte in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 der spezifische Beitragssatz erwähnt werden, der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) für das neue, in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Finanzinstrument eingeführt wird.
(11)
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist. Diese Möglichkeit, Ausgaben förderfähig zu machen, die vor Einreichung einer Programmänderung angefallen sind, sollte auf andere Umstände ausgeweitet werden, z. B. Katastrophenereignisse oder erhebliche und plötzliche Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in einem Mitgliedstaat oder einer Region.
(12)
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben förderfähig, die nach Einreichung eines Antrags angefallen sind. Für den Fall, dass eine Investition mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder mit einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region zusammenhängt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Programmen vorzusehen, dass nach dem Eintritt des Ereignisses angefallene Ausgaben förderfähig sind, um eine flexible und zeitnahe Reaktion auf derartige Ereignisse zu gewährleisten. Um Notfallmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf Ereignisse der letzten Jahre durchgeführt werden, wirksam unterstützten zu können, sollte diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2016 gelten.
(13)
Um die Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu steigern, müssen die speziellen ELER-bezogenen Vorschriften in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Hilfen beschränkt werden, die nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden.
(14)
Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung des Programms innerhalb von vier Monaten den Begleitausschuss des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den Auswahlkriterien konsultieren. Dadurch sind die Mitgliedstaaten indirekt verpflichtet, bis zu diesem Datum alle Auswahlkriterien festzulegen, selbst für Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die erst später erfolgen. Um vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu reduzieren und zugleich zu gewährleisten, dass die finanziellen Mittel optimal genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen die Auswahlkriterien festlegen und den Begleitausschuss zur Stellungnahme auffordern können.
(15)
Im Hinblick auf eine stärkere Nutzung von Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen und von Fonds auf Gegenseitigkeit sowie des Instruments zur Einkommensstabilisierung sollte der festgesetzte Höchstsatz der erstmaligen staatlichen Förderung angehoben werden (von 65 % auf 70 %).
(16)
Mithilfe der Haushaltsdisziplin wird sichergestellt, dass beim Haushalt des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die jeweiligen jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens eingehalten werden, und die Reserve für Krisen im landwirtschaftlichen Sektor gebildet. Angesichts des technischen Charakters der Festlegung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen und dessen inhärenten Verknüpfungen mit dem Voranschlag der Ausgaben im Haushaltsplanentwurf der Kommission sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes vereinfacht werden, indem die Kommission befugt wird, ihn nach dem Beratungsverfahren zu beschließen.
(17)
Um die Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu harmonisieren, sollte das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten Informationen über die Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission übermitteln müssen, angepasst werden.
(18)
Um Rechtssicherheit bezüglich der Behandlung der Einziehungen aufgrund der vorübergehenden Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu schaffen, sollten diese in die Liste der Quellen zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 43 besagter Verordnung aufgenommen werden.
(19)
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist es angebracht, die Schwelle, unterhalb deren die Mitgliedstaaten beschließen können, die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen nicht fortzusetzen, von 150 EUR auf 250 EUR anzuheben, sofern der Mitgliedstaat für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt.
(20)
Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen, die von einer Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, der Schwere der Nichteinhaltung entspricht und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Falle der Nichteinhaltung solcher Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem ist es angebracht klarzustellen, dass eine solche Nichteinhaltung die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.
(21)
Um den Verwaltungsaufwand für Kleinlandwirte zu verringern, sollte eine weitere Abweichung dahin gehend vorgesehen werden, dass Kleinlandwirte Parzellen, für die kein Zahlungsantrag gestellt wurde, nicht angeben müssen.
(22)
In Anbetracht der praktischen und spezifischen Probleme, die die Harmonisierung der Zahlungsfristen für flächenbezogene Zahlungen zwischen dem EGFL und dem ELER aufgeworfen hat, sollte die Übergangszeit um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei flächenbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte es zur Sicherung der Liquidität der Landwirte jedoch weiterhin möglich sein, vor dem 16. Oktober Vorschüsse zu zahlen.
(23)
Um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus agronomischer und ökologischer Sicht relevant ist, als Kriterium für die Einstufung von Dauergrünland heranzuziehen.
(24)
Bestimmte Sträucher oder Bäume, die nicht direkt von Tieren abgeweidet werden, können dennoch der Erzeugung von Futtermitteln dienen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon diese Sträucher oder Bäume in das Dauergrünland einzubeziehen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
(25)
Um in Bezug auf die vor 2018 erfolgte Einstufung von seit fünf oder mehr Jahren brachliegenden Flächen als Ackerland Klarheit zu schaffen und den betroffenen Landwirten Sicherheit zu bieten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Einstufung als Ackerland im Jahr 2018 beizubehalten.
(26)
Flächen, die abgeweidet werden können und in deren Fall Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind und die Beweidungspraktiken weder Tradition haben noch für die Erhaltung von Biotopen und Lebensräumen von Bedeutung sind, können in bestimmten Gebieten für die Weidewirtschaft dennoch relevant sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Flächen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon als Dauergrünland auszuweisen.
(27)
In den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nicht den gesamten im Rahmen der Haushaltsmittel verfügbaren Betrag, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089(9) festgelegt, genutzt haben. Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, können bereits innerhalb bestimmter Grenzen Zahlungsansprüche mit einem Wert zuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sollte daher gestattet werden, innerhalb derselben gemeinsamen Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den erforderlichen Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angehoben werden darf.
(28)
Manche Mitgliedstaaten führen nationale Steuer- oder Sozialversicherungsregister, in denen Landwirte für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingetragen sind. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Landwirte, die nicht entsprechend registriert sind, vom Bezug von Direktzahlungen auszuschließen.
(29)
Nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass in einer Reihe von Fällen Unterstützung natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestand, wurde im Zuge Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Bestimmung für aktive Betriebsinhaber eingeführt. Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedstaaten davon abzusehen, bestimmten Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Die seither gewonnene Erfahrung zeigt jedoch, dass die Anwendung der drei Kriterien für die Einstufung als aktiver Betriebsinhaber, die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind, für viele Mitgliedstaaten schwierig ist. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Anwendung der drei Kriterien zu reduzieren, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein zu entscheiden, nur eines oder zwei dieser Kriterien anzuwenden, um nachzuweisen, dass eine Person ein aktiver Betriebsinhaber ist.
(30)
Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten die Erfahrung gemacht, dass die Schwierigkeiten und die Verwaltungskosten der Anwendung der Elemente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, stärker wiegen als der Nutzen, wenn eine sehr geringe Zahl nicht aktiver Begünstigter von den Direktzahlungen ausgenommen wird. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass dies der Fall ist, so sollte er die Möglichkeit haben, von der weiteren Anwendung des Artikels 9 in Bezug auf die Liste der Tätigkeiten oder Unternehmen abzusehen.
(31)
Es ist angezeigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, ihre Beschlüsse über die Kürzung des im Rahmen der Basisprämienregelung gewährten Teilbetrags, der über 150000 EUR hinausgeht, auf jährlicher Basis zu überprüfen, sofern eine solche Überprüfung nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Beträge führt.
(32)
Damit die Mitgliedstaaten die Unterstützung im Rahmen der GAP an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen können, sollten sie ausreichend Gelegenheit erhalten, ihren Beschluss über Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu überprüfen. Es sollte ihnen deshalb ermöglicht werden, ihren Beschluss auch mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, sofern ein derartiger Beschluss nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums zweckgebundenen Mittel führt.
(33)
Zusätzlich zu einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung zum Zwecke der Auffüllung nationaler oder regionaler Reserven, um Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, die Teilnahme an der Stützungsregelung zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, denselben Mechanismus für die Finanzierung von Maßnahmen zu nutzen, die getroffen werden, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren.
(34)
Um die für Ökologisierungsmaßnahmen geltenden Vorschriften zu vereinfachen und kohärenter zu gestalten, sollte die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Betriebe gilt, bei denen Flächen für den Anbau von Leguminosen in Reinkultur oder in Kombination mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen, auf die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung ausgeweitet werden.
(35)
Um für Kohärenz hinsichtlich der Art und Weise zu sorgen, wie verschiedene Kulturpflanzenarten, was ihren erheblichen Flächenanteil anbelangt, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung berücksichtigt werden, sollte die Flexibilität bei der Anwendung der Anbaudiversifizierungsvorschriften gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin gehend ausgeweitet werden, dass sie auch beim Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus zum Tragen kommt.
(36)
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Flächen, die hauptsächlich für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen oder den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden oder bei denen es sich hauptsächlich um brachliegende Flächen oder um Dauergrünland handelt, und um für die Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber mit den gleichen Landnutzungsanteilen zu sorgen, sollte die Obergrenze von 30 Hektar Ackerland nicht länger Anwendung finden.
(37)
Um der agronomischen Besonderheit von Triticum spelta Rechnung zu tragen, sollte diese Pflanze als eigenständige Kultur im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 betrachtet werden.
(38)
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Flächen, die hauptsächlich für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen oder den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden oder bei denen es sich hauptsächlich um brachliegende Flächen oder um Dauergrünland handelt, sollte die Obergrenze von 30 Hektar Ackerland nicht länger Anwendung finden.
(39)
In Anbetracht des potenziellen ökologischen Nutzens zugunsten der biologischen Vielfalt, der indirekt mit bestimmten Dauerkulturen erzielt werden kann, sollte die Liste der Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum erweitert werden. Da sich die Art der Vegetationsdecke positiv auf den Beitrag brachliegender Flächen zur biologischen Vielfalt auswirken kann, sollten die für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen als eigenständige im Umweltinteresse genutzte Flächenart anerkannt werden. Daher sollten für die Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum und für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen Gewichtungsfaktoren geschaffen werden. Bei der Festlegung der Gewichtungsfaktoren sollte die unterschiedliche Bedeutung der Flächen für die biologische Vielfalt berücksichtigt werden. Infolge der Einführung zusätzlicher Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen müssen die bestehenden Gewichtungsfaktoren für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb angepasst werden, damit dem neuen Gleichgewicht zwischen allen Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen entsprochen wird.
(40)
Die bei der Anwendung der Stützungsregelung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass Junglandwirte in einigen Fällen nicht in den Genuss der gesamten Förderdauer von fünf Jahren kommen können. Während der Schwerpunkt dieser Förderung weiterhin auf neuen Wirtschaftstätigkeiten junger Menschen liegt, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollten es die Mitgliedstaaten erleichtern, dass Junglandwirte die Zahlungen für Junglandwirte auch dann volle fünf Jahre lang in Anspruch nehmen können, wenn sie die Förderung nicht unmittelbar nach der Niederlassung beantragt haben.
(41)
Nach Einschätzung einiger Mitgliedstaaten reicht die Zahlung an Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht aus, um den finanziellen Herausforderungen angemessen zu begegnen, die mit der erstmaligen Niederlassung und der strukturellen Anpassung der von Junglandwirten gegründeten landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind. Um die Aussichten für die Teilnahme von Junglandwirten an der Landwirtschaft weiter zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, den zur Berechnung des Betrags der Zahlung an Junglandwirte angewandten Prozentsatz unabhängig von der Berechnungsmethode innerhalb der Spanne von 25 % bis 50 % zu erhöhen. Der auf 2 % beschränkte Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte sollte von einem solchen Beschluss unberührt bleiben.
(42)
Um für mehr Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten zu sorgen, was den die Erzeugung beschränkenden Charakter einer fakultativen gekoppelten Stützung betrifft, ist es angebracht, Artikel 52 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umzuformulieren. Da die Neuformulierung die derzeitige Praxis seit dem 1. Januar 2015 in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen widerspiegelt, sollte sie ab dem Antragsjahr 2015 Anwendung finden.
(43)
Um ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen zu gewährleisten, die auf Sektoren abstellen, die in bestimmten Jahren durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sind, sollte die Kommission befugt sein, mittels delegierter Rechtsakte zu gestatten, dass bis 2020 eine fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die Stützung in einem vorherigen Bezugszeitraum gewährt worden ist, weitergezahlt werden kann.
(44)
Um für mehr Flexibilität bei der fakultativen gekoppelten Stützung zu sorgen, sollte es den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2019 gestattet sein, ihre Förderbeschlüsse jährlich zu überprüfen.
(45)
Eines der größten Hindernisse für die Bildung von Erzeugerorganisationen — hauptsächlich in Mitgliedstaaten mit einem sehr geringen Organisationsgrad — scheint der Mangel an wechselseitigem Vertrauen und an Erfahrungen zu sein. Coaching, bei dem andere Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger von Obst und Gemüse vom Beispiel bestehender, funktionierender Erzeugerorganisationen lernen, könnte dieses Hindernis beseitigen und sollte daher zu den Zielen der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gehören.
(46)
Neben den Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung ist es auch angezeigt, Coaching-Maßnahmen finanziell zu unterstützen, die Erzeuger dazu anregen sollen, Organisationen zu gründen, die die Kriterien für eine volle Finanzierung durch die Union im Rahmen der operationellen Programme bestehender Erzeugerorganisationen erfüllen.
(47)
Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements sollten auf die Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit, die als neue Instrumente zur Krisenreaktion beitragen könnten, sowie auf Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte ausgeweitet werden.
(48)
Zur Vereinfachung des derzeitigen Verfahrens, bei dem zuerst Mitgliedstaaten gestattet wird, Erzeugerorganisationen in Regionen der Union mit einem besonders geringen Organisationsgrad zusätzliche nationale finanzielle Unterstützung zu gewähren, und anschließend ein Teil der nationalen finanziellen Unterstützung erstattet wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte ein neues System für die Mitgliedstaaten eingerichtet werden, in denen die Organisationsrate deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt. Um eine reibungslose Umstellung vom bisherigen Verfahren auf ein neues System zu gewährleisten, sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das neue System sollte daher ab dem 1. Januar 2019 gelten.
(49)
Um dafür zu sorgen, dass Branntwein mit einer geografischen Angabe vor den Risiken des Missbrauchs des Ansehens geschützt ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Regelungen für Genehmigungen für Rebpflanzungen, die zur Herstellung von Weinen mit einer geografischen Angabe geeignet sind, auch auf Weine anzuwenden, die zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe geeignet sind.
(50)
Die Verwendung von Verträgen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann dabei helfen, das Verantwortungsgefühl der Akteure zu stärken und ihr Bewusstsein für die Notwendigkeit zu schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Um sowohl im Sektor Milch und Milcherzeugnisse als auch in anderen Sektoren Anreize für die Verwendung solcher Verträge zu schaffen, sollten Erzeuger, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen das Recht haben, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Verwendung derartiger Verträge nicht zwingend vorgeschrieben hat.
(51)
Während die Vertragsparteien bei Verträgen über die Lieferung von Rohmilch die Bestandteile dieser Verträge frei aushandeln können, wurde den Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Verträgen zwingend vorschreiben, die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Vertragsklauseln vorzuschreiben, insbesondere betreffend die Mindestlaufzeit. Damit die Vertragsparteien vertragliche Klarheit bezüglich der Liefermengen und Preise schaffen können, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Parteien dazu zu verpflichten, eine Beziehung bezüglich des Zusammenhangs zwischen einer Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren.
(52)
Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen. Ihre Tätigkeiten, einschließlich der Vertragsverhandlungen über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch solche Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen bei der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, tragen deshalb zur Verwirklichung der Ziele der GAP nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei, da sie die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette stärken und zu einer besseren Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette beitragen können. Die Rolle der Erzeugerorganisationen ist durch die Reform der GAP im Jahr 2013 gestärkt worden. Abweichend von Artikel 101 AEUV sollte die Möglichkeit, Tätigkeiten wie etwa die Planung der Erzeugung, die Optimierung der Kosten, die Vermarktung der Erzeugnisse angeschlossener Erzeuger sowie das Führen von Vertragsverhandlungen auszuüben, deshalb in allen Sektoren, für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eine gemeinsame Marktorganisation errichtet wird, im Wege einer ausdrücklichen Regelung als ein Recht anerkannter Erzeugerorganisationen verankert werden. Diese Ausnahme sollte nur für Erzeugerorganisationen gelten, die wirklich eine auf wirtschaftliche Integration abzielende Tätigkeit ausüben, das Angebot bündeln und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarkten. Gleichwohl sollten neben der Anwendung des Artikels 102 AEUV auf solche Erzeugerorganisationen Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass derartige Tätigkeiten weder den Wettbewerb ausschließen noch das Erreichen der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährden. Die Wettbewerbsbehörden sollten das Recht haben, in solchen Fällen tätig zu werden und zu entscheiden, dass derartige Tätigkeiten zu ändern oder einzustellen sind bzw. überhaupt nicht stattfinden dürfen. Bis zur Annahme der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde sollten die von den Erzeugerorganisationen ausgeübten Tätigkeiten als rechtmäßig betrachtet werden. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sollten für die Tätigkeiten, die sie selbst ausüben, im gleichen Maße und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Erzeugerorganisationen diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können.
(53)
Erzeugerorganisationen werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da Erzeugerorganisationen jedoch in mehr als einem Sektor tätig sein können und unnötige Bürokratie aufgrund der Verpflichtung, für die Zwecke der Anerkennung mehrere Erzeugerorganisationen gründen zu müssen, vermieden werden sollte, sollte es für eine Erzeugerorganisation möglich sein, mehr als eine Anerkennung zu erhalten. Allerdings müsste die betreffende Erzeugerorganisation in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Anerkennung in jedem einzelnen betroffenen Sektor erfüllen.
(54)
In Anbetracht der Rolle, die die Branchenverbände für das bessere Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette spielen können, sollte die Liste der möglichen Ziele, die diese Verbände verfolgen können, dahin gehend erweitert werden, dass sie auch Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken einschließt.
(55)
Branchenverbände werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da Branchenverbände jedoch in mehr als einem Sektor tätig sein können und unnötige Bürokratie aufgrund der Verpflichtung, für die Zwecke der Anerkennung mehrere Branchenverbände gründen zu müssen, vermieden werden sollten, sollte für es einen Branchenverband möglich sein, mehr als eine Anerkennung zu erhalten. Allerdings müsste der Branchenverband in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Anerkennung in jedem einzelnen betroffenen Sektor erfüllen.
(56)
Um eine bessere Weitergabe von Marktsignalen zu erleichtern und die Erzeugerpreise in der gesamten Versorgungskette stärker an die Wertschöpfung zu koppeln, sollte es den Landwirten einschließlich ihrer Vereinigungen gestattet sein, mit ihrem Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln zu vereinbaren, die auch marktbedingte Zu- und Abschläge einschließen. Da die Branchenverbände eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markttransparenz einnehmen können, sollte es ihnen gestattet werden, Musterwertaufteilungsklauseln festzulegen. Die Anwendung von Wertaufteilungsklauseln durch die Landwirte, ihre Vereinigungen und ihre Erstankäufer sollte jedoch weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen.
(57)
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur Handhabung einfacher mathematischer Prozesse im Zusammenhang mit der Zuteilung von Kontingenten Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen, ohne dass damit besondere Vorteile einhergingen. Die Kommission hat hier überhaupt keinen Ermessensspielraum, da die entsprechende Formel bereits durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(11) festgelegt ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des Verfahrens sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Ergebnisse der Zuteilung der Zollkontingente in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung enthalten sein, nach der die Mitgliedstaaten Lizenzen erst nach der Veröffentlichung der Zuteilung durch die Kommission erteilen.
(58)
Um dafür zu sorgen, dass die Organisationen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen Artikel 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam nutzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit von Vereinbarungen zwischen Organisationen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV zu ersuchen.
(59)
Um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Kollektivvereinbarungen und Beschlüsse zur vorübergehenden Stabilisierung der betreffenden Sektoren in Zeiten schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten ermöglichen, wirksam und rechtzeitig durchgeführt werden können, sollten die Möglichkeiten zur Ergreifung solcher kollektiven Maßnahmen auf Landwirte und deren Vereinigungen ausgeweitet werden. Außerdem sollten derartige vorübergehende Maßnahmen nicht länger als letztes Mittel genehmigt werden; vielmehr könnten sie eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention, der privaten Lagerhaltung und der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Aussicht genommenen außergewöhnlichen Maßnahmen darstellen.
(60)
Da es angebracht ist, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei seinem Übergang infolge des Auslaufens der Quotenregelung weiter zu unterstützen und diesen Sektor darin zu bestärken, besser auf Markt- und Preisschwankungen zu reagieren, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Stärkung der vertraglichen Vereinbarungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht länger befristet werden.
(61)
Die Agrarmärkte sollten transparent sein, und für alle Beteiligten sollten Preisinformationen in zweckdienlicher Form zugänglich sein.
(62)
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs VIII Teil II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich, ressourcenintensiv und ohne konkreten Vorteil ist, zur Genehmigung begrenzter Anhebungen der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein, die fachspezifisch und unumstritten sind, Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Vereinfachung des Verfahrens, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, der Kommission alle derartigen Beschlüsse mitzuteilen haben.
(63)
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sieht die Möglichkeit, Mittelbindungen in Jahrestranchen zu unterteilen, ausschließlich bei der Genehmigung mehrjähriger Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, bei Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Nachweises von Schädlingen und bei Programmen für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äußerster Randlage der Union vor. Im Interesse der Vereinfachung und zum Abbau des Verwaltungsaufwands sollte diese Möglichkeit auf die anderen in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ausgeweitet werden.
(65)
Um es zu ermöglichen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(64)
Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 652/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 91 vom 23.3.2017, S. 1.

(2)

ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 63.

(3)

ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 64.

(4)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2017.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 29).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

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