ANHANG III VO (EU) 2017/2393

Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang VII Teil II Ziffer 1 Buchstabe c, zweiter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde — oder ausschließlich durch Verfahren zur teilweisen Konzentrierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Absatz 1 angereichert wurde-, 15 Vol.-% überschreiten, sofern dies gemäß der Produktspezifikation in der technischen Unterlage für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung zulässig ist;;

2.
Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Grenzwerte gemäß Nummer 2 von den Mitgliedstaaten für die betroffenen Regionen ausnahmsweise um 0,5 % angehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Anhebungen.

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