ANHANG III VO (EU) 2017/2393
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang VII Teil II Ziffer 1 Buchstabe c, zweiter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:
- —
- die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde — oder ausschließlich durch Verfahren zur teilweisen Konzentrierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Absatz 1 angereichert wurde-, 15 Vol.-% überschreiten, sofern dies gemäß der Produktspezifikation in der technischen Unterlage für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung zulässig ist;;
- 2.
-
Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Grenzwerte gemäß Nummer 2 von den Mitgliedstaaten für die betroffenen Regionen ausnahmsweise um 0,5 % angehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Anhebungen.
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