Artikel 11 VO (EU) 2017/2394

Auskunftsersuchen

(1) Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde dieser unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle relevanten Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und um die Einstellung dieses Verstoßes zu bewirken.

(2) Die ersuchte Behörde unternimmt die angemessenen und erforderlichen Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, um die geforderten Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die Beamten der ersuchten Behörde bei deren Ermittlungen zu begleiten.

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