Artikel 12 VO (EU) 2017/2394

Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde ergreift eine ersuchte Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, indem sie die Befugnisse gemäß Artikel 9 sowie alle zusätzlichen Befugnisse, über die sie nach nationalem Recht verfügt, ausübt. Die ersuchte Behörde entscheidet über die angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, und ergreift diese unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Ersuchens, sofern sie keine besonderen Gründe für eine Verzögerung vorbringt. Gegebenenfalls verhängt die ersuchte Behörde Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den Verstoß innerhalb der Union verantwortlichen Unternehmer. Die ersuchte Behörde kann vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß innerhalb der Union betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;

(2) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über die Schritte und Maßnahmen, die sie eingeleitet hat und die sie einzuleiten gedenkt. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der elektronischen Datenbank nach Artikel 35 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich darüber,

a)
ob vorläufige Maßnahmen verhängt wurden;
b)
ob der Verstoß eingestellt wurde;
c)
welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden;
d)
in welchem Umfang den von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Verbrauchern Abhilfezusagen angeboten wurden.

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