Artikel 13 VO (EU) 2017/2394
Verfahren für Amtshilfeersuchen
(1) In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde die Auskünfte, die benötigt werden, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.
(2) Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und informationshalber an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gesandt. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.
(3) Amtshilfeersuchen und alle damit verbundenen Mitteilungen werden schriftlich mittels Standardformularen erstellt und auf elektronischem Wege über die gemäß Artikel 35 eingerichtete Datenbank übermittelt.
(4) Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren die Sprachen, die in Amtshilfeersuchen und in allen damit verbundenen Mitteilungen zu verwenden sind.
(5) Wenn keine Einigung über die Sprachen erzielt wird, wird das Amtshilfeersuchen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde, und die Antwort in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt. In diesem Fall gewährleistet jede zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Ersuchen, Antworten und weiteren Dokumente, die sie von der anderen zuständigen Behörde entgegen nimmt.
(6) Die ersuchte Behörde richtet ihre Antwort direkt an die ersuchende Behörde und an die zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
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