Artikel 14 VO (EU) 2017/2394

Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

(1) Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Nach Konsultation der ersuchenden Behörde liegt es nahe, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Auskünfte nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass es zu einem Verstoß kommen kann;
b)
die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen;
c)
vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder dem der ersuchenden Behörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Unternehmer in Verbindung mit demselben Verstoß innerhalb der Union eingeleitet.

(2) Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurden bei den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder liegt bereits ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine richterliche Anordnung vor;
b)
wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurde in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken;
c)
nach einer sachdienlichen Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;
d)
die ersuchende Behörde hat nach Ansicht der ersuchten Behörde nicht die Informationen, die benötigt werden, nach Artikel 13 Absatz 1 vorgelegt,
e)
die ersuchte Behörde hat Zusagen des Unternehmers akzeptiert, den Verstoß innerhalb der Union innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen, und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

Die ersuchte Behörde muss jedoch dem Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 Folge leisten, wenn der Unternehmer seine Zusagen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e innerhalb der Frist nicht erfüllt.

(3) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission weiterleiten, die dazu unverzüglich eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission dennoch von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme kann die Kommission relevante Informationen und Dokumente anfordern, die die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde ausgetauscht haben.

(5) Die Kommission überwacht die Funktionsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen und zu den Informationen und Dokumenten, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ausgetauscht werden.

(6) Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.