Artikel 16 VO (EU) 2017/2394
Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so informieren die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission einander sowie die von diesem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen unverzüglich durch die Abgabe von Warnmeldungen gemäß Artikel 26.
(2) Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden koordinieren die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen sie gegen diese Verstöße vorgehen. Sie tauschen alle erforderlichen Beweismittel und Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede erforderliche Unterstützung.
(3) Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erforderlichen Beweismittel und Informationen beschafft und alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 beeinträchtigt die Anwendung dieser Verordnung nicht die Durchführung nationaler Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten durch die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer.
(5) Gegebenenfalls dürfen die zuständigen Behörden Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an den koordinierten Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen und weiteren Maßnahmen nach diesem Kapitel einladen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.