Artikel 17 VO (EU) 2017/2394
Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators
(1) Besteht ein begründeter Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß, so leiten die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden eine koordinierte Aktion ein, die auf einer Vereinbarung zwischen ihnen beruht. Die Einleitung der koordinierten Aktion wird den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2) Die von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffenen zuständigen Behörden benennen eine von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffene zuständige Behörde als Koordinator. Können diese zuständigen Behörden keine Einigung über die Benennung erzielen, so übernimmt die Kommission die Rolle des Koordinators.
(3) Hat die Kommission den begründeten Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension, so unterrichtet sie unverzüglich gemäß Artikel 26 die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind. Die Kommission gibt in der Unterrichtung die Gründe an, die eine mögliche koordinierte Aktion rechtfertigen. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden führen auf der Grundlage von Informationen, die ihnen vorliegen oder leicht zugänglich sind, geeignete Ermittlungen durch. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden teilen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß Artikel 26 den anderen zuständigen Behörden, den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission innerhalb eines Monats nach Datum der Unterrichtung durch die Kommission mit. Geht aus diesen Ermittlungen hervor, dass möglicherweise ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so beginnen die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden mit der koordinierten Aktion und ergreifen die Maßnahmen gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 20 und 21.
(4) Die koordinierten Aktionen gemäß Absatz 3 werden von der Kommission koordiniert.
(5) Eine zuständige Behörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge der koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffen ist.
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