Artikel 18 VO (EU) 2017/2394

Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion

(1) Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a)
gegen denselben Unternehmer wurden wegen desselben Verstoßes im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet, ist bereits ein Urteil ergangen oder liegt bereits ein gerichtlicher Vergleich vor;
b)
die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse wurde bereits vor der Abgabe einer Warnmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 eingeleitet oder eine Verwaltungsentscheidung ist wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken;
c)
aus der angemessenen Ermittlung geht hervor, dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoßes oder weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde vernachlässigbar sind und die zuständige Behörde daher keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss;
d)
der betreffende weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension hat nicht im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde stattgefunden, und daher muss die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen;
e)
die zuständige Behörde hat Zusagen des für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmers akzeptiert, den Verstoß im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde einzustellen, und diese Zusagen wurden erfüllt, weshalb die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss.

(2) Lehnt eine zuständige Behörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.

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