Artikel 2 VO (EU) 2017/2394

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Erfüllung weitergehender Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Amtshilfe im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich in Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, ergeben.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(6) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, weitere öffentliche oder private Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht durchzuführen.

(7) Diese Verordnung berührt nicht das einschlägige Unionsrecht zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(8) Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht zur Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die durch die Verletzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen entstanden sind.

(9) Diese Verordnung hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen mehrere Unternehmer wegen ähnlicher Verstöße nach dieser Verordnung durchzuführen.

(10) Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union nach Richtlinie 2014/17/EU und Richtlinie 2014/92/EU.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

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