Artikel 3 VO (EU) 2017/2394

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen” die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;
2.
„Verstoß innerhalb der Union” jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

a)
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
b)
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
c)
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;

3.
„weitverbreiteter Verstoß”

a)
jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

i)
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
ii)
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
iii)
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder

b)
alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;

4.
„weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension” einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;
5.
„Verstöße nach dieser Verordnung” Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;
6.
„zuständige Behörde” jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;
7.
„zentrale Verbindungsstelle” die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;
8.
„benannte Stelle” eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;
9.
„ersuchende Behörde” die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
10.
„ersuchte Behörde” die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
11.
„Unternehmer” jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
12.
„Verbraucher” jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
13.
„Verbraucherbeschwerde” eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;
14.
„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen” die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;
15.
„Online-Schnittstelle” eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;
16.
„Sweeps” abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.

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