Artikel 20 VO (EU) 2017/2394
Zusagen bei koordinierten Aktionen
(1) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden können den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer aufgrund eines nach Artikel 19 Absatz 3 angenommenen gemeinsamen Standpunkts auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorzuschlagen. Der Unternehmer kann auch auf eigene Initiative Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorschlagen oder den Verbrauchern, die von diesem Verstoß betroffen sind, Abhilfezusagen anbieten.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 dürfen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden gegebenenfalls die vom für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihren Internetseiten veröffentlichen, oder darf die Kommission gegebenenfalls die von diesem Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, wenn sie von den betroffenen zuständigen Behörden darum ersucht wird. Die zuständigen Behörden und die Kommission können die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Unternehmerverbänden oder anderen betroffenen Parteien, einholen.
(3) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bewerten die vorgeschlagenen Zusagen und teilen das Ergebnis der Bewertung dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit; wurden vom Unternehmer Abhilfezusagen angeboten, so unterrichten sie gegebenenfalls die Verbraucher, die vorbringen, infolge des Verstoßes des Unternehmers geschädigt worden zu sein. Wenn die Zusagen verhältnismäßig und ausreichend sind, um die Einstellung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken, akzeptieren die zuständigen Behörden die Zusagen und setzen eine Frist, innerhalb derer die Zusagen umgesetzt werden müssen.
(4) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Zusagen. Sie stellen insbesondere sicher, dass der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer dem Koordinator regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Zusagen Bericht erstattet. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Sachverständigen einholen, um zu prüfen, ob die von dem Unternehmer ergriffenen Schritte im Einklang mit den Zusagen stehen.
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