Artikel 21 VO (EU) 2017/2394
Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen
(1) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken.
Gegebenenfalls verhängen sie Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer. Die zuständigen Behörden können vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß oder dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den vom Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten.
Durchsetzungsmaßnahmen sind insbesondere angezeigt, wenn
- a)
- eine sofortige Durchsetzungsmaßnahme erforderlich ist, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken,
- b)
- nicht davon auszugehen ist, dass der Verstoß infolge der Zusagen, die der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vorgeschlagen hat, eingestellt wird,
- c)
- der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vor Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden gesetzten Frist keine Zusagen vorgeschlagen hat,
- d)
- die von dem für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Verstoß eingestellt oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe geschaffen wird oder
- e)
- der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer die Zusagen, den Verstoß einzustellen oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe zu schaffen, vor Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 3 nicht umsetzt.
(2) Die Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen wirksam, effizient und in koordinierter Weise ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von diesem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.
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