Artikel 22 VO (EU) 2017/2394
Abschluss der koordinierten Aktionen
(1) Die koordinierte Aktion wird abgeschlossen, wenn die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt oder untersagt wurde oder dass ein solcher Verstoß nicht begangen wurde.
(2) Der Koordinator informiert die Kommission, gegebenenfalls die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Abschluss der koordinierten Aktion.
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