Artikel 23 VO (EU) 2017/2394

Rolle des Koordinators

(1) Der gemäß Artikel 17 oder Artikel 29 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)
Er stellt sicher, dass alle betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;
b)
er koordiniert und verfolgt die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen;
c)
er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission;
d)
er hält Kontakt zu dem Unternehmer und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nichts anderes zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und dem Koordinator vereinbart wurde;
e)
er koordiniert gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die betroffenen zuständigen Behörden sowie weitere Schritte, die erforderlich sind, um die von den betroffenen Unternehmern vorgeschlagenen Zusagen zu entwickeln und umzusetzen;
f)
er koordiniert gegebenenfalls die von den betroffenen zuständigen Behörden ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
g)
er koordiniert Amtshilfeersuchen, die von den betroffenen zuständigen Behörden nach Kapitel III gestellt wurden.

(2) Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen zuständigen Behörden bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9.

(3) Wenn die koordinierten Aktionen weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension gegen die in Artikel 2 Absatz 10 genannten Unionsvorschriften betreffen, lädt der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde dazu ein, eine Beobachterfunktion zu übernehmen.

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