Artikel 24 VO (EU) 2017/2394
Sprachenregelung
(1) Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen und Sweeps stehen, verwendet werden, werden zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbart.
(2) Wenn keine Einigung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt. In diesem Fall sorgt jede betroffene zuständige Behörde — sofern erforderlich — für die Übersetzung der Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstigen Dokumente, die sie von anderen zuständigen Behörden entgegen nimmt.
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