Artikel 6 VO (EU) 2017/2394

Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung

(1) Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden, andere Behörden und gegebenenfalls die benannten Stellen effektiv zusammenarbeiten.

(2) Die anderen Behörden nach Absatz 1 ergreifen auf Antrag einer zuständigen Behörde alle erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um Verstöße nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen Behörden nach Absatz 1 über die Mittel und Befugnisse für eine effektive Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung verfügen. Diese anderen Behörden informieren die zuständigen Behörden regelmäßig über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung ergriffen wurden.

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