Artikel 7 VO (EU) 2017/2394

Funktion der benannten Stellen

(1) Eine zuständige Behörde ( „anweisende Behörde” ) kann gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht eine benannte Stelle anweisen, die erforderlichen Informationen über einen Verstoß nach dieser Verordnung zu sammeln oder die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung dieses Verstoßes zu bewirken. Die anweisende Behörde weist eine benannte Stelle nur an, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde oder den anderen von dem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden sowohl die ersuchende Behörde als auch die ersuchte Behörde oder alle betroffenen zuständigen Behörden darin übereinstimmen, dass durch die benannte Stelle die Einholung der erforderlichen Informationen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens ebenso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Fall eines Tätigwerdens der anweisenden Behörde.

(2) Ist die ersuchende Behörde oder sind die anderen von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so teilt/teilen sie dies der anweisenden Behörde unter Angabe der rechtfertigenden Gründe unverzüglich schriftlich mit. Wenn die anweisende Behörde diese Auffassung nicht teilt, so kann sie die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die unverzüglich dazu Stellung nimmt.

(3) Die anweisende Behörde ist weiterhin dazu verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls

a)
die benannte Stelle die erforderlichen Informationen nicht einholen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung nicht unverzüglich bewirken kann oder
b)
die von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden nicht darin übereinstimmen, dass die benannte Stelle gemäß Absatz 1 angewiesen werden darf.

(4) Die anweisende Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Offenlegung von Informationen zu verhindern, die unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen.

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