Artikel 19 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)
Einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung
(1) Traditionelle Verbriefungen, mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, gelten als STS-Verbriefungen.
(2) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.
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