Artikel 26b STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit

(1) Ein Originator muss ein in der Union zugelassenes oder lizenziertes Unternehmen sein.

Ein Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, verfährt in Bezug auf Kreditvergabe, Inkasso, Forderungsverwertung und Forderungsverwaltung nicht weniger streng als bei vergleichbaren Risikopositionen, die von ihm nicht erworben wurden.

(2) Zugrunde liegende Risikopositionen werden im Rahmen der Kerngeschäftstätigkeit des Originators originiert.

(3) Zum Abschlussstichtag einer Transaktion werden die zugrunde liegenden Risikopositionen auf der Bilanz des Originators oder eines Unternehmens derselben Gruppe, zu der der Originator gehört, gehalten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Gruppen:

a)
eine Gruppe von juristischen Personen, die der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen;
b)
eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG.

(4) Der Originator darf seine Risikoposition gegenüber dem Kreditrisiko der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nicht über die durch die Besicherungsvereinbarung erzielte Absicherung hinaus absichern.

(5) Die Besicherungsvereinbarung muss die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben zur Kreditrisikominderung erfüllen oder, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist, Anforderungen erfüllen, die nicht weniger streng sind als die in jenem Artikel genannten.

(6) Der Originator erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der Originator oder ein Unternehmen der Gruppe, zu der er gehört, verfügt über uneingeschränktes und gültiges Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen und den damit verbundenen Nebenrechten verfügen;
b)
Handelt es sich bei dem Originator um ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, so hält der Originator oder das Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen auf seiner Bilanz;
c)
Jede zugrunde liegende Risikoposition erfüllt zum Zeitpunkt der Aufnahme in das verbriefte Portfolio die Anerkennungskriterien sowie alle Bedingungen für eine Ausgleichszahlung, mit Ausnahme des Eintritts eines Kreditereignisses gemäß Artikel 26e Absatz 1, in Übereinstimmung mit der Besicherungsvereinbarung, die in den Verbriefungsunterlagen enthalten ist;
d)
Die Vereinbarung für jede zugrunde liegende Risikoposition enthält nach bestem Wissen des Originators eine rechtskräftige, gültige, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der in dieser Vereinbarung festgelegten Geldbeträge;
e)
Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen Vergabekriterien, die nicht weniger streng sind als die vom Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Standardvergabekriterien;
f)
Für keinen der Schuldner liegt nach bestem Wissen des Originators zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio eine erhebliche Verletzung oder ein Ausfall hinsichtlich einer ihrer Verpflichtungen in Bezug auf eine zugrunde liegende Risikoposition vor;
g)
Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten nach bestem Wissen des Originators keine falschen Angaben zu den Einzelheiten der zugrunde liegenden Risikopositionen;
h)
Bei dem Abschluss der Transaktion oder der Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio wurde die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition nicht in einer Art und Weise geändert, die die Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit dieser zugrunde liegenden Risikoposition beeinträchtigt.

(7) Zugrunde liegende Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen oder Gewährleistungen im Einklang stehen, oder, wenn die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum umfasst, die Hinzufügung von Risikopositionen, die die festgelegten Wiederauffüllungsbedingungen erfüllen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen.

Nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen müssen Anerkennungskriterien erfüllen, die mindestens so streng sind wie die bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen angewandten Anerkennungskriterien.

Eine zugrunde liegende Risikoposition kann aus der Transaktion herausgenommen werden, wenn diese zugrunde liegende Risikoposition:

a)
vollständig zurückgezahlt oder auf andere Weise fällig wurde;
b)
im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Originators veräußert wurde, sofern diese Veräußerung keine außervertragliche Kreditunterstützung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
c)
Gegenstand einer Änderung wie einer Refinanzierung oder Restrukturierung von Schulden ist, die nicht kreditbedingt ist und im Rahmen der gewöhnlichen Forderungsverwaltung in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition erfolgt; oder
d)
zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Transaktion die Anerkennungskriterien nicht erfüllt hat.

(8) Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.

Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

(9) Zugrunde liegende Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.

(10) Die Vergabestandards, nach denen zugrunde liegende Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden mit vollem Rückgriffsrecht auf einen Schuldner, bei dem es sich nicht um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, gezeichnet. An den Kredit- oder Vergabeentscheidungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Dritten beteiligt sein.

Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.

Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.

Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.

(11) Zugrunde liegende Risikopositionen umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a)
für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i)
eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat; und
ii)
in den vom Originator nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b)
zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder – sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt – in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder
c)
eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

(12) Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben, außer wenn

a)
es sich bei der Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung handelt, die durch Risikopositionen unterlegt ist, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite; oder
b)
die Risikoposition die Refinanzierung einer Risikoposition darstellt, die bereits in der Transaktion enthalten ist.

(13) EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.

Diesen Entwurf übermittelt EBA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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