Artikel 26c STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung

(1) Der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.

(2) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus einer Verbriefung ergeben, und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zahlungen an den Originator und die Anleger sind in den Unterlagen zu der Transaktion zu beschreiben. Diese Risiken werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Etwaige Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung müssen auf dieselbe Währung wie die Ausgleichszahlung lauten.

Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft muss der Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an die Anleger zu jedem Zahlungstermin gleich hoch oder niedriger als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft sein, die vom Originator und aus etwaigen Sicherheitenvereinbarungen stammen.

Der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen darf keine Derivate umfassen, sofern diese nicht zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken der zugrunde liegenden Risikopositionen dienen. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.

(3) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Transaktion basieren auf einem der folgenden Faktoren:

a)
marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden;
b)
von Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung generierte Erträge.

Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen, die in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen fällig werden, basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.

(4) Nach Eintritt eines Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls in Bezug auf den Originator ist es dem Anleger gestattet, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Wird bei einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft ein Beitreibungsbescheid oder eine Kündigung der Besicherungsvereinbarung zugestellt, so dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um den operativen Fortbestand dieser Verbriefungszweckgesellschaft, die Leistung der Ausgleichszahlungen für ausgefallene zugrunde liegende Risikopositionen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verwertet werden, oder die ordnungsgemäße Rückzahlung an die Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen.

(5) Die Verluste werden den Inhabern einer Verbriefungsposition, beginnend mit der nachrangigsten Tranche, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zugewiesen.

Im Rahmen sequentieller Amortisierung aller Tranchen wird beginnend mit der vorrangigsten Tranche zu jedem Zahlungstermin der ausstehende Betrag der Tranchen bestimmt.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt mindestens:

a)
entweder die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste, die einen bestimmten Prozentsatz des ausstehenden Betrages des zugrunde liegenden Portfolios übersteigt;
b)
ein zusätzliches rückwärts gerichtetes auslösendes Ereignis; und
c)
ein vorwärts gerichtetes auslösendes Ereignis.

EBA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifikation und gegebenenfalls zur Kalibrierung der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse.

EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Im Zuge der Amortisierung der Tranchen werden Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags dieser Tranchen an die Anleger zurückgegeben, sofern die Anleger diese Tranchen besichert haben.

Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden.

(6) Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:

a)
Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
b)
Anstieg der Verluste über einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
c)
nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen, während eines bestimmten Zeitraums.

(7) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:

a)
die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters, des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen, soweit anwendbar, sowie der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer;
b)
Bestimmungen, die den Ersatz von Forderungsverwalter, Treuhänder, anderen Anbietern von Nebenleistungen oder gegebenenfalls der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer vorsehen, damit ein Ausfall oder eine Insolvenz eines dieser Dienstleister nicht zur Beendigung der Erbringung dieser Dienstleistungen führt, sofern es sich bei diesen Dienstleistern nicht um den Originator handelt;
c)
die für die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Abschlussstichtag der Transaktion und danach geltenden Verfahren für die Forderungsverwaltung und die Umstände, unter denen diese Verfahren geändert werden können;
d)
Forderungsverwaltungsstandards, die der Forderungsverwalter bei der Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen während der gesamten Laufzeit der Verbriefung einhalten muss.

(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.

Der Forderungsverwalter wendet auf die zugrunde liegenden Risikopositionen Verfahren für die Forderungsverwaltung an, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die der Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen anwendet.

(9) Der Originator führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Referenzregister, damit die zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit identifiziert sind. In diesem Register sind die Referenzschuldner, die Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, und für jede zugrunde liegende Risikoposition der abgesicherte und ausstehende Nominalbetrag anzugeben.

(10) Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen. Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.

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