Artikel 43 STS-VO (VO (EU) 2017/2402)
Übergangsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(2) Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS” oder „einfach, transparent und standardisiert” oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer ABCP-Transaktion oder einem ABCP-Programm handelt, gelten als STS-Verbriefung, sofern
- a)
- sie zum Zeitpunkt der Emission dieser Wertpapiere die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13 sowie Artikel 21 Absätze 1 und 3 erfüllten; und
- b)
- sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 6 und 10, Artikel 21 Absatz 2 sowie Absätze 4 bis 10 und Artikel 22 Absätze 1 bis 5 erfüllen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
- a)
- In Artikel 22 Absatz 2 ist „Vor der Emission” als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- b)
- in Artikel 22 Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- c)
-
in Artikel 22 Absatz 5
- i)
- ist in Satz 2 „vor der Bepreisung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- ii)
- ist „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form ” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- iii)
- gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;
- iv)
- sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.
(5) Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2011, jedoch vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, sofern nach dem 31. Dezember 2014 Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden, finden die Sorgfaltspflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgelegt sind, weiterhin Anwendung.
(6) Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, die Artikel 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beziehungsweise Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.
(7) Bis die von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, wenden Originatoren, Sponsoren oder der ursprüngliche Kreditgeber für die Zwecke der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 auf die Verbriefungen an, für die die Wertpapiere zum oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(8) Bis die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, stellen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 aufgeführten Informationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung zur Verfügung.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen Bezugnahmen auf „Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert wurden” im Falle von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert werden, „Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden” , vorausgesetzt diese Verordnung gilt für alle Verbriefungen, die zum oder nach dem 1. Januar 2019 neue Verbriefungspositionen schaffen.
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