Artikel 43a STS-VO (VO (EU) 2017/2402)

Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen

(1) Für synthetische Verbriefungen, für die die Besicherungsvereinbarung vor dem 9. April 2021 wirksam geworden ist, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS” oder „einfach, transparent und standardisiert” oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Meldung erfüllt sind.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 27 Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards stellen Originatoren für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 1 ESMA die erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung.

(3) Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern

a)
sie zum Zeitpunkt der Schaffung der ursprünglichen Verbriefungspositionen die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 und12, Artikel 26c Absätze 1 und 3, Artikel 26e Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Absätze 6 bis 9 erfüllten; und
b)
sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 6 und 10, Artikel 26c Absätze 2 und 4 bis 10, Artikel 26d Absätze 1 bis 5 und Artikel 26e Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 7, Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 5 sowie Absätze 4 und5 erfüllen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes:

a)
In Artikel 26d Absatz 2 ist „Vor dem Abschluss der Transaktion” als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
b)
in Artikel 26d Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
c)
in Artikel 26d Absatz 5:

i)
ist in Satz 2 „vor der Bepreisung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
ii)
ist in Satz 3 „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
iii)
gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;
iv)
sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.

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