Artikel 11 VO (EU) 2017/2403

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen des Drittlands

(1) Für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d übermittelt ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a bis c erfüllt sind, der Kommission den entsprechenden Antrag auf eine Fanggenehmigung durch das Drittland.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält die Angaben, die aufgrund des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erforderlich sind.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat sendet der Kommission den Antrag mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Anträgen gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei. Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat im Wege eines ordnungsgemäß begründeten Antrags alle zusätzlichen Informationen anfordern, die für die Überprüfung der Bedingungen erforderlich sind.

(4) Nach Eingang des Antrags bzw. aller zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels angefordert wurden, führt die Kommission eine vorläufige Untersuchung durch, um festzustellen, ob die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a bis c erfüllt sind. Die Kommission verfährt anschließend wie folgt:

a)
Sie leitet den Antrag unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Anträgen gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, an das Drittland weiter, sofern die Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingehalten wurde, oder
b)
sie teilt dem Mitgliedstaat mit, dass der Antrag abgelehnt ist.

(5) Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union gemäß dem Abkommen auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich entsprechend, wenn möglich auf elektronischem Weg.

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