Artikel 12 VO (EU) 2017/2403

Vorübergehende Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei

(1) Die Kommission kann feststellen, dass in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden und die Mitgliedstaaten, denen die entsprechenden Anteile zugeteilt wurden, darüber informieren; dabei berücksichtigt sie die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen und die Fangzeiten.

(2) Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang dieser Information der Kommission können die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten

a)
der Kommission mitteilen, dass sie ihre Fangmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt in dem betreffenden Zeitraum der Durchführung nutzen werden, indem sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum vorlegen, oder
b)
die Kommission über die Nutzung ihrer Fangmöglichkeiten im Wege des Austauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Grundverordnung unterrichten.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission keine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen mit oder teilt er ihr mit, dass er seine Fangmöglichkeiten nur teilweise nutzt, und bleiben somit Fangmöglichkeiten ungenutzt, kann die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung für die ungenutzten Fangmöglichkeiten an die anderen Mitgliedstaaten richten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten gleichzeitig über den Aufruf zur Interessenbekundung.

(4) Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt dieses Aufrufs zur Interessenbekundung können die Mitgliedstaaten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, die Kommission über ihr Interesse an den zur Verfügung stehenden ungenutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 informieren. Zur Stützung ihres Antrags übermitteln sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum.

(5) Wenn es für die Bewertung des Antrags als erforderlich erachtet wird, kann die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten um zusätzliche Informationen ersuchen.

(6) Bekunden die Mitgliedstaaten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, nach Ablauf der zehn Tage gemäß Absatz 4 kein Interesse an der Gesamtmenge der zur Verfügung stehenden ungenutzten Fangmöglichkeiten, kann die Kommission den Aufruf zur Interessenbekundung auf alle Mitgliedstaaten ausdehnen. Ein Mitgliedstaat kann sein Interesse an den ungenutzten Fangmöglichkeiten entsprechend den Bedingungen gemäß diesem Absatz bekunden.

(7) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4 oder 6 dieses Artikels vorgelegten Informationen nimmt der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur eine vorübergehende Neuaufteilung der ungenutzten Fangmöglichkeiten für den relevanten Zeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welchem/welchen Mitgliedstaat(en) die Fangmöglichkeiten neu zugeteilt wurden und um welche Mengen es sich dabei handelt.

(8) Die vorübergehende Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten erfolgt auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien, die gegebenenfalls auch ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

a)
für die Neuaufteilung zur Verfügung stehende Fangmöglichkeiten;
b)
Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;
c)
jedem antragstellenden Mitgliedstaat bei der ursprünglichen Zuteilung von Fangmöglichkeiten zugewiesener Anteil;
d)
gegebenenfalls bisherige Fangmengen und bisheriger Fischereiaufwand jedes antragstellenden Mitgliedstaats;
e)
Tragfähigkeit der von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgelegten Fischereipläne im Lichte der Anzahl, Art und Merkmale der eingesetzten Schiffe und Fanggeräte.

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