Artikel 13 VO (EU) 2017/2403
Weiterverteilung einer auf mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume aufgeteilten jährlichen Quote
(1) Sind die Fangbeschränkungen für die Fangmöglichkeiten für das betreffende Jahr im Protokoll zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Teil eines Jahres festgesetzt und werden die zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in dem betreffenden monatlichen, vierteljährlichen oder anderen Zeitraum ausgeschöpft, werden die entsprechenden zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV auf die betreffenden Mitgliedstaaten für die entsprechenden Zeiträume weiter verteilt.
(2) Die Weiterverteilung der zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten erfolgt nach transparenten und objektiven Kriterien. Sie steht im Einklang mit der jährlichen Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Verordnung des Rates.
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