Artikel 14 VO (EU) 2017/2403

Geltende Bestimmungen

(1) Die Artikel 8 bis 11 gelten sinngemäß für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern im Rahmen eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse fischen.

(2) Abweichend von Artikel 11 kann ein Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Angaben zu den Fischereifahrzeugen der Union vorlegen, die für die Ausübung von Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen. Wenn festgestellt wurde, dass die in Artikel 10 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt sind, sendet die Kommission die Angaben zu den entsprechenden Fischereifahrzeugen der Union unverzüglich an das Drittland. Sobald das Drittland der Kommission mitteilt, dass die Angaben zu diesen Fischereifahrzeugen der Union gebilligt wurden, unterrichtet die Kommission den Flaggenstaat entsprechend. Bei den Fischereifahrzeugen der Union, zu denen die erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie über eine gültige Fanggenehmigung für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d verfügen. Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat ferner unverzüglich auf elektronischem Wege über eine etwaige Mitteilung des Drittlands, dass ein Fischereifahrzeug der Union für die Ausübung von Fischereitätigkeiten in seinen Gewässern nicht in Betracht kommt.

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