Artikel 15 VO (EU) 2017/2403
Konsultationen mit Drittländern in Bezug auf Fischereifahrzeuge der Union
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 10 in dem Sinne zu ergänzen, dass das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, in Bezug auf die Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen in Unionsrecht umgesetzt wird.
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